Aktuelles

Solaranlagen auf Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2:

Solaranlagen haben nach der geltenden Landesbauordnung bei Gebäuden, die an einer Nachbargrenze errichtet sind, einen halben Meter Abstand einhalten. Dies gilt dann, wenn die Außenseiten der Module aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind. Bei brennbaren Außenseiten muss der Abstand zur Grenzwand 1,25 Meter betragen.

Mit dem Erlass können Solaranlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: Gebäudeklassen 1 und 2) ohne Abstand zur Grenzwand auf Dächern installiert werden. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes zur Grenzwand ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Bei anderen Gebäudeklassen ist bis zu der geplanten Gesetzesänderung weiterhin ein Abstand von mindestens 0,50 Meter – 1,25 Meter (je nach Brennbarkeit) einzuhalten.

Abstandsflächen von Wärmepumpen:

Mit Entscheidung vom 13. März 2020 und vom 24. Juni 2021 haben die Verwaltungsgerichte Köln bzw. Düsseldorf entschieden, dass § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 nur selbständige bauliche Anlagen erfasst. Nach diesen Entscheidungen fehlt Wärmepumpen die erforderliche Selbständigkeit mit der Folge, dass sie rechtlich der Außenwand des Wohngebäudes zuzurechnen sind und dementsprechend Abstandsflächen auslösen. Demnach beträgt die Tiefe der Abstandsfläche mindestens drei Meter.

Mit dem neuen Erlass vom 16.12.2022 fällt dieser Mindestabstand weg. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes muss schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, einer Baugenehmigung für das Aufstellen der Wärmepumpe bedarf es nicht. Der Unternehmer, der die Wärmepumpe installiert und anschließt, muss seinem Auftraggeber erklären, dass die Wärmepumpe allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Immissionsschutzvorschriften. Stellt der Hauseigentümer die Wärmepumpe selbst auf, muss er sich dies von einem Sachverständigen bescheinigen lassen.

(1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,

2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,

3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und

4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.

(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig:

1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,

2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen,

3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,

4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,

5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern,

6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 4, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist § 3 anzuwenden. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hydraulischen Abgleich
durchzuführen. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.

(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen.

(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

§ 3 Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen:

1. bis zum 30. September 2023

a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter
beheizter Fläche oder

b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,

2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,

2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder

3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

(3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs-
und Umsetzungsleistungen:

1. eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,

2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,

3. die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und

4. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung

„Renewable Ready“ ist eine Heizung nach den BAFA-Richtlinien, wenn die Gasheizung bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist und diese Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Anteil des Heizsystems installiert werden bzw. vorhanden sein. Das heißt: Nach der Nachrüstung erneuerbarer Energien (wie z. B. Solarthermie) sorgt eine gemeinsame Heizungssteuerung für einen effizienten Anlagenbetrieb.
  • Hausbesitzer müssen ein Konzept für die geplante Nutzung erneuerbarer Energien einreichen (Feinplanung, vom Fachunternehmer bestätigt). Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers muss dabei mindestens 25 Prozent der Heizlast betragen.
  • Bei Wohngebäuden muss ein Pufferspeicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden.

Der Einbau eines regenerativen Wärmeerzeugers (zum Beispiel Solarthermie-Anlage, Wärmepumpe oder Pelletofen mit Wassertasche) muss für die Förderung oder den Steuerbonus dann innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Heizung nachgewiesen werden.

Fliesen sind höchst vielseitig, auch was das Streitpotential zwischen Mieter und Vermieter betrifft. Der Infodienst einer großen Bausparkasse listete jüngst einige Fälle auf.
  • 14 Dübellöcher in der Küche: durchaus im Rahmen, aber nur wenn keine Arbeitsplatte vorhanden war.
  • Grundsätzlich ist die Menge an Bohrlöchern zu minimieren, z.B. hätte ein Mieter in Berlin nach dafürhalten der Richter durchaus die Löcher anstatt in der Fliesenmitte in die Fugen verlegen können.
  • Lässt der Vermieter einen Fliesenbelag bei Renovierung des Balkon zugunsten eines Estrichs entfernen, hat der Mieter keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Belages. So geschehen in Berlin.
  • Höchstrichterlich wurde z. B. entschieden, daß als die polierten Bodenfliesen im Wert von 1400 Euro nach der Verlegung Schattierungen durch Mikroschleifspuren aufwiesen und der Eigentümer vom Unternehmer die Neuverlegung im Gesamtwert von 5400 Euro verlangte, die Forderung nicht verhältnismäßig sei.
Es unterliegt nicht der Lust und Laune eines Auftraggebers, die in Auftrag gegebene Leistung abzunehmen sondern es ist dessen im Gesetz (BGB§640) verankerte Pflicht. Dort heißt es in Abs.1: Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Die MID ist nun schon seid Oktober 2016 in Kraft. Wasser- und Wärmezähler dürfen nach einer Übergangsfrist nun nur noch nach MID Standard bzw. mit MID Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Alle großen Handelspartner führen nun nur noch Zähler mit dem MID Kennzeichen, was Internethändler offenbar nicht davon abhält, veraltete oder plagiierte Zähler alter Norm auf Plattformen anzubieten. Folglich sollte man dringend bei Zwischenzählerwechsel oder Neueinbau das Fachhandwerk beauftragen.
Hohe Eigenversorgung mit selbsterzeugtem Strom ist heute Ziel von Photovoltaik. Deutlich steigern läßt sich das mit Batteriespeichern. Die kompakten Geräte sind mittlerweile ein „must have“ bei Betreibern von PV Anlagen. Auch Bestandsgebäude ohne optimale Dachneigung und Ausrichtung haben jetzt die Möglichkeiten einer maximalen Ausbeute der kostenlosen Sonnenenergie. Batteriespeicher schließen die Lücke zwischen Energieerzeugungsanlagen und Verbrauchern. Der Umweg über den öffentlichen Energieversorger entfällt oder wird stark reduziert, da durch die Zwischenspeicherung die Erträge in die ertragsarmen Zeiten hinübergerettet und nutzbar gemacht werden können.

Bei Neubau oder Renovierung hat man mittlerweile die Qual der Wahl im Bereich der Heizsysteme. Im Neubau regelt das Erneuerbare Energiegesetz einiges vorweg, sodaß nicht Alles eingebaut werden darf, was am Markt vorhanden ist. Die höchste Form der Verwertung ist aktuell die Brennstoffzelle bei Heizgeräten der Generation „2018 Plus“. Die Geräte sind eingestuft in die aktuelle Effizienzklasse A (ehem. A++) und sparen gegenüber Brennwerttechnik und dem durchschnittlichen Strombezug aus dem Netz ein Drittel Energiekosten ein, gegenüber älteren Anlagen sogar bis zur Hälfte. Die Geräte verschiedener Hersteller werden durch Programme der KfW Bank mit Zuschüssen von 8850 bis 12450 Euro gefördert. Im Vergleich zur Wärmepumpe bietet die Kraft- Wärmekopplung der Geräte noch den Vorteil der eigenen, unabhängigen Stromerzeugung. Die entstehenden Abgasmengen sind gering und lassen sich durch kleinere Anpassungen durch die schon vorhandenen Abgaswege abführen sodaß die Brennstoffzelle auch schon vorhandenen Gebäuden für die Zukunft fit macht.

Seid dem 9. Januar 2018 ist die überarbeitete Fassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nun in Kraft. Das Thema Sicherheit steht hierbei im Fokus. Primär geht es natürlich um die Absicherung der Qualität und den Gesundheitsschutz. Gleichzeitig wurde nach Äderungen bzgl. Rechtssicherheit und Informationsrecht für Verbraucher auch Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen. Hier wurde unter anderem eine Neuordnung bei überscheitungen technischer Maßnahmenwerte im §15a(1) hinzugefügt.
Die Vorgehensweise ist dem Vorgehen im Infektionsschutzgesetz angelehnt. Ferner sind die installationen auf das Wesentliche zu reduzieren, sprich: keine unnötigen oder „vorsorglichen“ Leitungsteile mit unzureichender oder sogar ohne Spülmöglichkeit dürfen erstellt werden. Altinstallationen sind ggf. zurückzubauen. Fazit: mit der Neuordnung in vielen Bereichen der TrinkwV setzt der Gesetzgeber eine präziseren Rechtsrahmen für den Erhalt unserer Trinkwassergüte.

In beinahe allen Abwassersatzungen der Gemeinden gibt es entgegen landläufiger Meinung eine Passage „Pflicht zur Sicherung gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz“. Das Wissen darum ist umso wichtiger, da Versicherer immer genauer bei der Schadensabwicklung hinsehen und Streichungen bei der Schadenerstattungshöhe durchsetzen, wenn sie einen vermeidbaren Schaden sehen. Das könnte unter Umständen mit dem Hinweis auf die geltende Abwassersatzung geschehen, die laut Gesetzgebung jedem Bürger öffentlich zugänglich (heute meist im Internet) zur Verfügung stehen muß.
Helfen kann hier im Vorfeld der Installateur oder Rohrleitungsbauer, auch wenn die Abwasseranlage mit entsprechender Technik nachgerüstet werden soll.
Und hier ein Beispiel einer Gemeindesatzung, wie sie häufig Verwendung findet:

§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen

(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser, in Gebieten mit modifiziertem Mischsystem je eine Anschlussleitung für Schmutzwasser einschl. des Niederschlagswassers von Straßen, Hofflächen und Zufahrten usw. und für Niederschlagswasser von Dachflächen herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.

(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Abs.1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.

(3) Der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin haben sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er bzw. sie Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.

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Mit einem Absatzplus von 3% gegenüber dem Vorjahr blickt die Heizungsindustrie auf ein erfolgreiches Jahr zurück. Diese positive Entwicklung ist auf das dynamische Neubaugeschäft zurückzuführen. Im Bestand läuft die Modernisierung nach wie vor im Schneckentempo.

Der größte Anteil des Gesamtabsatzes entfiel auf die Gasbrennwerttechnik mit 472500 abgesetzten Geräten und einem Plus von 4 Prozent. Erstmalig ist die Wärmepumpe mit 78000 Geräten die am zweitstärksten nachgefragte Technologie. Ursächlich hierfür ist ebenfalls die positive Nachfrage im Neubaubereich. Ölbasierte Geräte landeten mit 63500 Geräten auf Platz drei der nachgefragten Geräte.

Nicht zufriedenstellend verlief hingegen die Entwicklung der übrigen Technologien auf Basis erneuerbarer Energien. Holzkessel verbuchten mit 26500 abgesetzten Geräten ein Minus von 8 Prozent. Die Solartherme schloss mit einem Minus von 16 Prozent und rund 78000 neu installierten Anlagen und einer Kollektorfläche von 625000 Quadratmetern ab. Dies ist insofern unverständlich, da im Bestand durch erhebliche Förderungen durch BafA und KfW bei Einzelmaßnahmen wie dem hydraulischen Abgleich oder Nachrüstungen mit Solar- oder Einzelraumreglern sich die Investitionen schnell wieder einspielen und bei passender Auslegung durch den Heizungsbauer oder Ingenieur, die Anlagen auf Dauer günstiger laufen als konventionelle Technik ohne „Updates“.

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Förderung „Hydraulischer Abgleich“ 30% der Nettokosten zurückbekommen

Die Sache lohnt sich: Die Optimierung der Heizungsanlage wird ab sofort durch die Bundesregierung mit der Übernahme von 30% der Rechnungskosten gefördert, da sie eine der wirtschaftlichsten Maßnahmen zur Verbrauchsreduktion überhaupt darstellt.

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Rauchwarnmelder sind mittlerweile Bundesweit vorgeschrieben. Auch für bereits bestehende Wohnungen gilt die Ausrüstungspflicht (Ausnahme Sachsen).
Eingebaut werden müssen die Melder in Schlaf- Kinder- und Wohnbereichen sowie gegebenenfalls Fluren.
Hinsichtlich der Installation und laufenden Wartungskosten entsteht aber immer wieder Streit. In der Regel ist der Vermieter für die Installation zuständig. Kauft er die Geräte, kann er 11% der Kosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Das Amtsgericht Dortmund entschied jedoch, dass Anmietung-oder Leasingkosten keine Betriebskosten sind und NICHT auf die Miete umgelegt werden dürfen. Ganz im Gegensatz zur Anmietung von Erfassungsgeräten für Heizung und Warmwasser oder Trinkwasser allgemein. Dies sind Ausnahmen, die im Gesetz ausdrücklich aufgeführt sind.

Die Solarflüssigkeit ist ein Gemisch aus Wasser, Propylenglykol (Frostschutz) und Inhibitoren (Korrosionsschutz). Sie dient als Wärmeträger und wird mittels Umwälzpumpe durch das Rohrsystem vom Kollektor bis hin zum Wärmeübertrager und wieder zurück geleitet. Ist die Flüssigkeit „gekippt“, die Wärmeträgerflüssigkeit also schlecht geworden, ist der Frost- und Korrosionsschutz nicht mehr sichergestellt.

Eine Alterung der Flüssigkeit im Laufe der Betriebszeit ist dabei völlig normal, in der Regel ist ein vollständiger Wechsel der Wärmeträgerflüssigkeit nach etwa 10 bis 12 Jahren gegeben, kann aber durchaus auch eher fällig werden. Etwa dann, wenn der Alterungsprozess der Flüssigkeit durch Überhitzungen oder Oxidation beschleunigt wurde.

Der Frostschutz sollte bis -25°C sichergestellt sein, was mit Hilfe eines Refraktometers oder Aerometers bestimmt werden kann.

Der pH-Wert der Solarflüssigkeit sollte mindestens 7 betragen und lässt sich, ebenso wie der Frostschutzwert, mit Hilfe von geeigneten Messgeräten kontrollieren. Auch eine Braunfärbung oder ein stechender Geruch sind Anzeichen für eine Überalterung der Wärmeträgerflüssigkeit. Liegt der pH-Wert unter dem Mindest-pH-Wert von 7, so ist das ein Zeichen für eine schlecht gewordene Solarflüssigkeit, die umgehend gewechselt werden sollte.

Nach dem Ablassen der alten Trägerflüssigkeit muss die Leitungen jedoch zunächst mit klarem Wasser gespült werden, um verbliebene Schmutzpartikel zu entfernen und einen guten Durchfluss sicherzustellen. Auf eine korrekte Entlüftung nach der neuerlichen Befüllung ist ebenfalls zu achten, da Restluft zu Störungen der Anlage führen kann.

Ein Heizungsbrenner arbeitet mit jährlich ca. 2000 Betriebsstunden mehr als ein privater PKW. Dies hinterlässt auch bei neueren Anlagen Spuren. Was beim Auto selbstverständlich ist, wird bei der Heizung oft eingespart: eine regelmäßige, professionelle Wartung. „Wird auf die jährlich empfohlene Wartung verzichtet, riskiert man eine ineffizient arbeitende Anlage ggf. Garantieverlust und im Extremfall den frühzeitigen Ausfall oder sogar Austausch“ warnt Experte Lucas vom Institut IWO. Das A und O sei die Reinigung des Heizkessels und die Prüfung seiner Komponenten. „Denn Ablagerungen auf den Tauscherflächen behindern den Wärmeübergang auf das Heizwasser. Als Folge steigt die Abgastemperatur, und dadurch die Energie, die ungenutzt zum Schornstein hinausgeblasen wird“. Zusätzlich stellt der Fachhandwerker den Brenner korrekt ein, tauscht bei Bedarf Verschleißteile aus und prüft Sicherheitseinstellungen. So wird ein möglichst fehlerfreier Betrieb über die Jahreszeiten hinweg gewährleistet.

Auch das Entlüften und Auffüllen mit Wasser gehören zu einer fachgerechten Wartung dazu. Hier hat sich seit den Tagen von direkt verbundenen Trinkwasser- und Heizungsleitungen zur Nachspeisung einiges verändert. So ist es nicht mehr statthaft, die Befüllung ohne zugelassene Trenneinrichtung vorzunehmen. Hier kommt im Regelfall ein Rohrtrenner der Kategorie BA zum Einsatz, der auch sehr einfach in bestehende Anlagen nachgerüstet werden kann. Auch hier ist der Installateur der richtige Ansprechpartner, muss auf solche rechtlichen Neuerungen ungefragt hinweisen.

Wir helfen mit. Das Land NRW hat schon länger das o.g. flächendeckende Übergangssystem beschlossen. Als Standard werden die Berufs- und Studienorientierung systematischer gestaltet als bisher. Dabei werden alle Schüler/innen ab Jahrgangsstufe 8 aus allen Schulformen in den Blick genommen.
Für uns als Betrieb ergeben sich ggf. schon früh Kontakte zu Jugendlichen, die sich einen handwerklichen Beruf wünschen und hier einmal in die Bereiche SHK und Elektro reinschnuppern möchten. Gern stellen wir hier Plätze zur Verfügung.

 

Veraltete Heizungspumpen, Herz jeder Heizung, verbrauchen mehr Strom als Kühl- oder Gefriergeräte. Modernste Pumpen benötigen bis zu 90% weniger Energie als ihre Vorgänger. Die Leistung der Anlage kann vom Installateur überprüft werden. Ein Austausch ist für rund 450 Euro (inkl. Montage) möglich und rechnet sich bereits nach 2 bis 4 Jahren.

„Es gibt viele technische Möglichkeiten, mit ganz unterschiedlichem Aufwand den Verbrauch von Heizenergie wirksam zu senken. Darüber hinaus kann natürlich auch dadurch Geld gespart werden, dass die Energie von günstigeren Anbietern bezogen wird“ erklären H. Oken und H. Pieper, die sich bei der Verbraucherzentrale Soest mit ganz unterschiedlichen Schwerpunkten um die Beratung von Kunden kümmern. Als Beispiel nennen die Beiden die Dämmung von Heizungsrohren: Wäre die optimal, ließe sich nach Berechnungen allein in Ein- und Zweifamilienhäusern in Soest jährlich fast 420.000 Euro sparen. Wobei schon der gesunde Menschenverstand ausreicht um zu erkennen, dass ein zu jeder Tages- und Nachtzeit spürbar warmer Heizungskeller davon zeugt, dass hier an falscher Stelle geheizt wird. Besonders blanke Heizungsrohre in kalten Kellern geben rund um die Uhr Wärme ab, verschwenden also Energie.

„Im Schnitt können pro Rohrmeter 14 Euro jährlich gespart werden, wenn Heizungsrohre einfach durch den Installateur in Isolierschläuche eingepackt werden“ rechnet Herr Pieper vor. Die Kosten hierfür liegen unter zehn Euro pro Meter – also eine Investition, die sich bereits im ersten Jahr auszahlt. Auf der Seite der NRW Verbraucherzentrale gibt es ein ganzes Bündel von Sparmöglichkeiten, das für jedes Budget, beginnend von 10 Euro bis 10000 Euro Maßnahmen auflistet, wie Heizkosten nachhaltig gesenkt werden können.

In Richtung Großraum Hamm/Unna hat im Jahr 2015 eine Erweiterung der Sparte Haustechnik stattgefunden. Hier wurde in Bönen die Reinhard&Leckler OHG sowie die Firma Wolfgang Sander übernommen.
Durch die übernommenen Mitarbeiter ergibt sich hier ein noch größerer Wirkbereich der schneider Haustechnik und Gebäudeservices Werl sowie die Vergrößerung des Portfolio in Bönen um die Bereiche PV-Anlagen und Kanalprüfung nach §61 LWG.

Der Fall: Ein Mieter hatte unter Hinweis auf seine Berufstätigkeit erklärt. Handwerkertermine im Auftrag des Vermieters seien vor 18 Uhr bei ihm nicht möglich.

Das Urteil: Das Gericht sah das anders. Der Mieter müsse die Arbeiten zu den vorgeschlagenen Zeiten zwischen 10 und 18 Uhr dulden. Eine pauschale Ablehnung sei nicht ausreichend. Ausnahmen seien nur in Einzelfällen möglich, etwa wenn der Mieter gerade ein neues Arbeitsverhältnis begonnen habe oder er vor wichtigen Prüfungen stehe.
Dies war hier allerdings nicht der Fall (Amtsgericht Berlin- Lichtenberg, Urteil vom 4. April 2014,A2; i8 C 366/13)
– Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft

Fazit: Handwerker müssen sich mit ihren Terminen nicht auf die Abendstunden verweisen lassen. Mieter müssen es akzeptieren, dass Handwerkerarbeiten an den Werktagen zu den üblichen Arbeitszeiten stattfinden.

In einem aktuellen Schreiben an die Geschäftsleitung unseres Partners Oventrop drückt Herr Bundesminister Sigmar Gabriel seine Unterstützung zum Thema Optimierung von Heizungsanlagen aus.

Besonders erwähnt wird auch der

  • „Hydraulische Abgleich“ und
  • „geringinvestive Maßnahmen“.

Im Einzelnen schreibt Herr Minister Gabriel u.a.:

…Ich teile Ihre Auffassung, dass die geringinvestiven Maßnahmen im Zuge der Optimierung von Heizungsanlagen ein wichtiger Baustein der „Wärmewende“ sind. Die Bundesregierung hat daher bereits ein umfassendes Instrumentarium auf den Weg gebracht. So wird beispielsweise die Optimierung von Heizungsanlagen mit Bundesmitteln gefördert.
Der hydraulische Abgleich ist grundsätzlich Fördervoraussetzung für alle Bundesprogramme, die neue Heizungsanlagen fördern. Zudem sind weitere Instrumente, die in die gleiche Richtung zielen, bereits auf den Weg gebracht worden oder beabsichtigt.

Die flächendeckende Optimierung der Heizungsanlagen und ihr effizienter Betrieb sind allerdings eine gemeinsame Aufgabe, zu der Beiträge der Industrie und der Handwerkerschaft willkommen sind. Insofern wäre ich Ihnen dankbar, wenn auch Ihr Unternehmen das Thema weiterhin überzeugend vertreten und für die zugehörigen Instrumente des Bundes werben würde.

Dann wird es uns gelingen, unser gemeinsames Anliegen und damit auch die Wärmewende ein weiteres Stück voranzubringen.


Diesem Anliegen schließen wir uns bei der KSD gern an.

Bezüglich bestehender Gebäude wurden in der aktuellen EnEV keine Verschärfungen vorgenommen. Angepasst wurde lediglich das Inbetriebnahmejahr, ab dem Heizkessel nicht mehr betrieben werden dürfen. Im Prinzip müssen Heizkessel, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden, ab 2015 ausgetauscht werden. Durch diverse Einschränkungen bezieht sich dieses Betriebsverbot aber nur auf Heizkessel mit Heizleistungen zwischen 4 kW und 400 kW und fester Temperatureinstellung.

Solche Heizanlagen sollten nach einer so langen Betriebszeit allein aus Vernunftsgründen ausgemustert werden. Der Austausch ist im Normalfall auch wirtschaftlich sinnvoll. Nicht verändert wurden die Vorgaben, ab denen bei einer Sanierung die Regelungen der aktuellen EnEV in Anwendung zu bringen sind. Dies gilt insbesondere beim Austausch von Außentüren und Fenstern aber auch bei der Dachsanierung oder dem Erneuern von Wänden. Wird der Putz auf mehr als 10 % der Fläche erneuert oder eine neue Verschalung vorgebaut, sind die Mindestanforderungen der EnEV einzuhalten. Für Situationen, bei denen die Bausubstanz selbst Grenzen auferlegt, weil zum Beispiel die Mindeststärken für Dämmstoffe nicht eingehalten werden können, sind entsprechende Sonderregelungen aufgeführt.

In der Vergangenheit haben sich ausführende Firmen häufig vom Bauherrn bescheinigen lassen, dass dieser über die Rechtslage aufgeklärt wurde, eine Ausführung nach EnEV aber nicht wünscht. Ein solches Vorgehen ist im Gesetz nicht vorgesehen und bewegt sich zumindest in einer sehr fragwürdigen Grauzone.

Oft wurden die Vorschriften auch völlig ignoriert. Daher soll es in Zukunft verstärkte Stichprobenkontrollen bezüglich der korrekten Vorgehensweise geben und die Länder erstellen entsprechende Erfahrungsberichte.

In der Neufassung der Verordnung wird der Bekanntgabe des Gebäudeistzustandes, z. B. über einen Energieausweis, ein deutlich stärkerer Stellenwert beigemessen als bisher. Klar wird hierbei, dass ein allgemeines Bewusstsein für diese Werte geschaffen werden soll. So wurden unter anderem analog zu den Regelungen bei elektrischen Geräten Energieeffizienzklassen eingeführt und die Pflichten zur Bekanntgabe dieser Werte massiv verschärft.

Energieeffizienz, bedarfsorientiert und mit Fernzugriffsmöglichkeit- so hat sich die Stadt das neue Heizsystem ihrer Schule vorgestellt. Als die Heizung im Gebäude nach 36 Jahren saniert werden sollte waren die Ansprüche an die Folgeanlage hoch. Die Summe aller Anforderungen konnte durch eine vergleichsweise günstige Automation per Funk erreicht werden. Was die Temperaturregelung betrifft, konnte dank digitaler Fühler und Regler im Zusammenspiel mit Mischersteuereinheiten und Kesselanforderung nach Bedarf ohne die Neuinstallation von großen Leitungs- und Maschinenteilen eine Effizienzsteigerung von 20% erreicht werden. Darüber hinaus gelingt es durch den vorausschauenden Betrieb die Pumpenstomverbräuche auf ein Minimum zu reduzieren. Und hier ist durch einen späteren Wechsel des Wärmeerzeugers und weiterer Maßnahmen noch zusätzliches Einsparpotential. Der eingesparte Betrag wird übrigens nun zurückgelegt, um den Wechsel auf einen neuen Kessel zu unterstützen. Tenor der Beteiligten: „Bei diesen Einsparungen hätten wir bei früherer Planung schon heute einen neuen Kessel haben können.“

Schwarzarbeit ist verboten, aber immer wieder versuchen Auftraggeber, Planer und auch Handwerker das Gesetz zu umgehen. Geht dann etwas schief, bemühen sie dennoch Gerichte, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und immobilienrecht. Viel Aufmerksamkeit hat Anfang August die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Schwarzarbeit (Urteil Az.: VII ZR 6/13) Dabei stellten die Richter grundsätzlich fest: Da der Vertrag bei einer „ohne Rechnung-Abrede“ an sich nichtig sei, könne es auch keine vertraglichen Mängelrechte geben. Der BGH erachtet das Ergebnis als gerecht, weil nicht nur ein beklagter Auftragnehmer gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, sondern häufig gleichzeitig auch der klagende Auftragnehmer. Auch die Ausrede „Die Rechnung ist noch nicht gestellt…“ zieht hier nicht denn: die Rechnung bei Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück muß spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung gestellt werden.

Ein vermeintlich gutes Geschäft kann also zu einem schlechten werden, gibt die ARGE Baurecht zu bedenken und warnt: Unabhängig von moralischen Bedenken machen sich Auftraggeber und Unternehmen, die Schwarzarbeit beauftragen oder annehmen gemäß §370 Abgabenordnung strafbar, wenn sie den Finanzbehörden bei der Einkommens- oder Körperschaftssteuererklärung unrichtige oder unvollständige Angaben machen.

Innerhalb der Wasserschutzgebiete im Kreis Soest und Unna sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslicher Abwässer dienen und die vor dem 1.Januar 1995 errichtet wurden, sowie bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu prüfen. Hierbei ist i.M. lediglich die Sichtung der möglichen Schäden vorgesehen, nicht aber eine Frist zu Beseitigung vorgegeben.

Die ErP-Richtlinie (Energy related Products Directive) fordert eine ressourcenschonende und energieeffiziente Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte.

Die Richtlinie schreibt ab August 2015 Hocheffizienzpumpen in Solarthermieanlagen vor. Ungeregelte Pumpen dürfen dann nicht mehr eingesetzt werden. Somit sind auch in bestehenden Anlagen beim Austausch Hocheffizienzpumpen vorgeschrieben. Diese Pumpentypen werden durch ein PWM- (Pulsweitenmodulation) oder 0-10 V-Steuersignal drehzahlgeregelt.

Beim Einsatz ist darauf zu achten, dass die Steuersignale eines vorhandenen Solarreglers mit der neuen Hocheffizienzpumpe kompatibel sind. Ist dies nicht gegeben, sind Fehlfunktionen bis hin zu Elektroschäden möglich. In diesem Fall muss auch ein entsprechender Solarregler nachgerüstet werden.

92% der befragten Hauseigentümer gaben Anfang des Jahres gegenüber TNS Emnid an, die Heizung nicht modernisiert zu haben, weil diese schlicht noch funktioniert. Dass eine noch funktionierende Heizung dennoch ineffizient sein kann, scheint vielen Verbrauchern nicht bewusst zu sein.

Auch auf den Plätzen zwei bis vier wird deutlich, dass mangelnde Kenntnis über die eigene Heizung der Hauptgrund für die unterlassene Modernisierung ist. Ebenfalls mit Nennungen Zwischen 20 und 25 Prozent folgen finanzielle Gründe der Nicht-Modernisierung wie zu wenig Fördermittel und das Hick-Hack um steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten bei der Erneuerung.

Warum haben Sie Ihre Heizung bislang nicht modernisiert?

In jedem Haushalt sind sie standardmäßig vorhanden, ihre Funktion wird nicht oder nur an Rande wahrgenommen, trotzdem sind sie für die Eigenschaften und die Einsparung unseres Haushaltstrinkwassers von sehr großer Bedeutung, die Perlatoren. Meist direkt mit der Auslaufarmatur verbunden werden sie, einmal gekauft als selbstverständlich und wartungsfrei angesehen.

Ein fataler Trugschluss, denn gerade der Perlator oder Luftsprudler reichert das Trinkwasser durch die dauernde Beimischung von Raumluft über die Zeit mit Bakterien und Viren an, die sich auf einem Biofilm innerhalb der einzelnen Siebe festsetzen und teilweise verheerende Krankheiten auslösen wie z. B. chronische Herzmuskelentzündungen.

Da hilft nur regelmäßiges Reinigen.

Der Perlator wird, abgeschraubt und in eine entkeimende Lösung gelegt, um ihn wieder von Biofilm und Bakterien zu befreien. Danach kann er ohne Bedenken wieder eingesetzt werden für weiches, luftangereichertes, sauberes Trinkwasser, das wir so lieben. Diesen Vorgang sollten Sie zu Sicherheit jeden Monat wiederholen.
Lösung zur Entkeimung gibt’s im Kaufhaus oder auf Nachfrage auch bei uns.

Trinkwasser ist ein Lebensmittel, dem wir größere Beachtung schenken sollten.

Seit dem 1. Januar 2009 muss bei Neuanlagen der Energieverbrauch für die zentrale Warmwasserbereitung (Trinkwassererwärmung) mit einem geeichten Wärmemengenzähler gemessen werden. Ab dem 1. Januar 2014 muss der Energieeinsatz für die Warmwasserbereitung (Trinkwassererwärmung) mit einem Wärmezähler erfasst werden (§ 9, Absatz 2 – HeizKV).

Dies betrifft alle sog. verbundenen Heizungsanlagen, hierbei handelt es sich um Heizungssysteme bei denen der Heizkessel mit dem Trinkwassererwärmer verbunden ist, z. B. zentrale Warmwasser-Speicher und dezentrale Frischwasserstationen. Eine Nachrüstpflicht besteht überall dort, wo zwei und mehr Wohneinheiten Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Gebäuden mit zwei Wohneinheiten von denen eine Wohnung vom Eigentümer selbst bewohnt wird.

Die bisherige Regelung (pauschal 18 %) entfällt mit Inkrafttreten der Novelle.
Der Bestandsschutz für Warmwasserkostenverteiler (WKV) und nicht normgerechte HKV-V entfällt. Diese und andere, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechende, Mess- und Verteilgeräte (wie z.B. vor dem 01.07.1981 montierte Heizkostenverteiler) müssen bis spätestens 31.12.2013 ausgetauscht werden (§ 5, Absatz 1 u. § 12, Absatz 2 – HeizKV).

Durch diese Regelung ist die Erfassung der Warmwasserkosten nach der bisher üblichen Praxis in Form einer rechnerisch ermittelten Wärmemenge bei der Warmwasserbereitung ab dem Januar 2014 nicht mehr zulässig. Die entfallende Wärmemenge bei der zentralen Warmwasserversorgung ist mit einem Wärmezähler zu messen (§9, Absatz 2 – HeizKV).

Woran erkennt man, ob Handlungsbedarf besteht?
„Da gibt es keinen allgemeinverbindlichen Richtwert“ sagen einige renomierte Experten. „Energetische Gebäudebeschaffenheit, Nutzerverhalten und Art sowie Technik der Heizanlage sind zu unterschiedlich.“ Immerhin gibt es einige Punkte, die immer wichtig sind:

Einstellungssache
Auch wenn das Ergebnis der Einschätzung durch den Heizungsbauer wenig schmeichelhaft ist, kann durch eine optimale Einstellung der Regelkreise, Pumpen und Heizkurven sowie deren Einschaltzeiten überprüft bei der jährlichen Wartung durchaus bis zu 15% der Primärenergie eingespart werden.

Hydraulischer Abgleich
Das Zauberwort der effizienten alten und neuen Heizung heißt hydraulischer Abgleich. Das Verfahren wird vom guten Heizungsbauer angeboten und durchgeführt. Hierbei werden umlaufende Wassermenge, Verteilung und Temperatur verändert. Das beeinflusst massiv die Wirksamkeit, den Wirkungsgrad der Heizanlage insgesamt, der übrigens nicht gleichzusetzen ist mit dem vom Schornsteinfeger gemessenen Abgasverlust. Weitere Aspekte betreffen auch die Dämmung der Heizungsleitungen. Diese Schritte sollten vor einem angedachten Kesselwechsel ausgeführt werden, dadurch kann dann der „Alte“ bei guter Wartung noch weitere Jahre Energie liefern. Es kommt häufig vor, dass der Eigentümer die Einsparung nutzt, um für den irgendwann fälligen Heizkesselneukauf ein Finanzpolster zu bilden.
Wird die komplette Heizung ausgetauscht fallen laut DENA folgende Materialkosten an:
Eine neue Ölheizung kostet zwischen 5000 und 7000 Euro (ohne Tanks). Moderne Brennwertkessel sparen hier bis zu 500 Euro Heizkosten im Jahr. Vergleichbare Beträge ergeben sich bei der Gasbrennwerttechnik, wobei Gas billiger als Heizöl ist. Für die Pelletanlage werden 10000 bis 15000 Euro fällig. Wegen der geringeren Kosten von Holzpellets lassen sich beim unsanierten Haus rund 1000 Euro sparen. Eine Erdwärmepumpe liegt in der Anschaffung zwischen 20000 und 30000 Euro mit einer ähnlichen Ersparnis der Heizkosten. Solarthermie zur Heizungs- und Warmwasserunterstützung kostet je nach Größe zwischen 3000 und 12000 Euro bei Einsparungen von 500 bis 800 Euro im Jahr. Der Einsatz von regenerativen Energien wird zusätzlich vom Staat gefördert sodass die Kosten effektiv geringer ausfallen.

Fazit
Ob die Heizungsanlage wirklich ausgetauscht werden sollte ist also eine Frage der vorbereitenden Maßnahmen wie Einstellung, Abgleich und Dämmung sowie die Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, das dann auch die Vorgaben der Anlage generell bestimmt.Häufig kann dann aufgrund der Einsparung die Erneuerung sogar noch aufgeschoben werden.
JCS

Hans-Arno Kloep, seines Zeichens Geschäftsführer der Querschießer Unternehmensberatung und für seine provokanten Thesen bekannt sagt zu Thema Energieeffizienz auf dem Branchenforum in Berlin folgendes:

Der Handwerker wird zum Hüter des Portmonaies des Kunden. „Das Handwerk steht unter Exellenzdruck. Heizungsbau ist High-Tech. Hier wird künftig der Meisterbrief nicht mehr reichen. (…) Am hydraulischen Abgleich werden sich zukünftig im Handwerk Profis und Bastler unterscheiden.“

Warum bleiben die Brennwertgeräte in der Praxis häufig unter ihren technischen Möglichkeiten? Wie gut der Brennwertkessel funktioniert, hängt vor allem von den Rücklauftemperaturen der Heizanlage ab. Je kühler das Heizwasser von den Heizkörpern in den Brennwertkessel zurückfließt, desto besser kühlt es dort die heißen Abgase ab und fördert den Kondensationseffekt im Kessel. Ist die Rücklauftemperatur hingegen hoch, kommt der Brennwerteffekt kaum oder gar nicht zum Tragen. Bereits bei 55 Grad Rücklauftemperatur sinken die Ausbeute an Kondensationswärme und damit der Brennwerteffekt gegen null. Bei einer Temperaturspreizung von 60° im Vorlauf und 40° im Rücklauf befindet sich das Heizsystem beispielsweise im guten Kondensationsbereich.

Es zählt also nicht nur die Technik des Kessels. Die komplette Heizungsanlage muss richtig eingestellt sein. Dafür sorgt eine Heizungsoptimierung durch einen Fachhandwerker. Erst diese stellt sicher, dass das Potenzial von Brennwertheizungen auch in der Praxis optimal genutzt wird. Eine solche Optimierung umfasst den hydraulischen Abgleich samt Einstellung der Heizkurve am Heizkessel ebenso wie das Einstellen oder den Austausch der Heizungspumpe, dem Einbau voreinstellbarer Thermostatventile sowie das Dämmen der Heizungsrohre. Beim hydraulischen Abgleich selbst wird für jeden einzelnen Heizkörper die Menge an Heizwasser so reguliert, dass zu jedem Heizkörper genug Wärme transportiert wird, aber nicht mehr als nötig. So wird die Wärme gleichmäßig und energiesparend im Haus verteilt. Das stellt auch sicher, dass das Heizungswasser langsam genug durch die Rohre strömt und dabei entsprechend abkühlt. So wird die Rücklauftemperatur nicht zu hoch und der Brennwerteffekt genutzt.

Niedrige Rücklauftemperaturen durch einen hydraulischen Abgleich sind also zwingende Voraussetzung für die effiziente Nutzung der Brennwerttechnik.

Viele Endgebraucher denken beim Energiesparen zuerst an ihren Stromverbrauch. Das größte Einsparpotential schlummert jedoch im Heizkeller. Allein Heizung und Warmwasser sind für knapp 90 Prozent des privaten Energieverbrauchs verantwortlich. Bereits mit geringen Investitionen und wenig Aufwand können Hauseigentümer Energie und Geld sparen. Der hydraulische Abgleich ist solch eine Maßnahme. Die enormen Möglichkeiten spiegeln auch die 87,6% nicht abgeglichene Anlagen in NRW eindrucksvoll wieder.
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Für die Trinkwasserinstallation in Gebäuden fordern die neuen Vorschriften explizit den Einsatz von geeigneten Sicherungseinrichtungen beim Anschluß von Apparaten an die Trinkwasserinstallation… oder der Verbindung von Trinkwasser- mit NICHT-Trinkwasser-Anlagen (z. B. Heizungsfüllanschluß).
Bei Nichtbeachtung droht hier ein Bußgeld. Werden durch die Nichtbeachtung Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verbreitet, kann dies strafrechtlich verfolgt werden. Die Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung finden Sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de.

Die Verwendung des „Bestandsschutzes“ bei Altanlagen findet im Zusammenhang mit Trinkwasser keine Anwendung, da Trinkwasser als Lebensmittel gehandelt wird.

Bedeutung: Alle Heizungsfüllanschlüsse, die mit einem Schlauch oder einem Rohr (auch nur zum Befüllzeitpunkt) die Trinkwasserinstallation mit der Heizungsinstallation verbinden, sind ab sofort unzulässig.

Neue Förderrichtlinien zum Marktanreizprogramm (MAP) treten zum 15. August 2012 in Kraft. Somit erhalten kleinere Solaranlagen höhere Zuschüsse aus dem Marktanreizprogramm MAP. Der Mindestzuschuss für eine Standard-Solarwärmeanlage beträgt dann 1.500 €. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Bei Solarkollektoren bis 40 m² Kollektorfläche sowie Biomasseheizkesseln und Wärmepumpen bis 100 kW Nennwärmeleistung werden neue Mindestförderbeträge eingeführt. Davon profitieren die Anlagen, die üblicherweise in Einfamilienhäusern eingesetzt werden: Sie erhalten eine bis zu 400 € höhere Förderung. Die Basisfördersätze, die in Abhängigkeit von der Größe der Anlage gewährt werden, bleiben unverändert. Gefördert werden nur Anlagen in Bestandsbauten.
  • Die Bonusförderung, die besonders innovative Techniken oder die Kombination förderwürdiger Techniken belohnt, wird ausgebaut: Die gleichzeitige Errichtung einer Biomasseanlage oder einer Wärmepumpe mit einer Solarkollektoranlage zur reinen Warmwasserbereitung wird zukünftig mit einem Bonus von 500 € belohnt. Neu ist auch ein Effizienzbonus für den Einsatz von Wärmepumpen in gut gedämmten Gebäuden. Mit einer zusätzlichen Förderung von 500 € pro Anlage werden Wärmepumpen belohnt, die einen neuen Pufferspeicher mit bestimmter Mindestgröße aufweisen.
  • Die Innovationsförderung für große Solarthermieanlagen (ab 20 m²) in Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche ist jetzt auch für Neubauten möglich.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ab sofort bis zum 31.12.12 wird der Einbau einer Hocheffizienzpumpe mit 100 € belohnt. Die gesponsorte Heizungspumpe ist für alle Heizkessel und alle Energiesorten geeignet, sofern schon eine ältere Pumpe vorhanden ist und auf diesem Wege ausgetauscht wird. Dank der enormen Stromkosteneinsparung und des Zuschusses aus der aktuellen Aktion lohnt sich der Einbau der Hocheffizienzpumpe besonders. Alle Infos zur Förderung gibt’s unter www.vorweggehen.de.

Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 – BVerwG 8 C 16.08). Die Trinkwasserverordnung gewährleiste in Übereinstimmung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehe. Sie reglementiere jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbiete nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer Eigenversorgungsanlage zu benutzen. Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung.

Ab dem 1. Januar 2013 dürfen nur noch elektronisch geregelte Hocheffizienzpumpen in den Verkehr gebracht werden (ErP-Richtlinie): Das bedeutet das Aus für alle „externe“ ungeregelte Nassläuferumwälzpumpen im Heizungs- und Klimabereich. Wechseln Sie schon jetzt und sparen bis zu 140 Euro Stromkosten pro Jahr.

Am 1. November 2011 tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Die wohl wichtigste Neuerung ist, dass in Mehrfamilienhäusern und gewerblichen Gebäuden mindestens einmal pro Jahr Trinkwasserproben auf Verkeimung untersucht werden müssen. Bei Mehrfamilienhäusern mit zentraler Anlage zur Bereitung von Warmwasser bedeutet dies, dass das Wasser in solchen Anlagen jährlich auf Legionellen untersucht werden muß. Die Untersuchung, so heißt es von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus&Grund, koste bei einem mittleren Mehrfamilienhaus etwa 200 Euro pro Jahr. Der Installateur ist hier mit Einbau der Entnahmestelle, ggf. Probenentnahme sowie der Erstberatung gefragt.

Die Heizungsanlage sollte jählich von einem Fachbetrieb gewartet werden. Das verlängere ihre Lebensdauer und könne die Umweltbelastung senken, erläutert Horst Frank, Energieexperte der Neuen Verbraucherzentrale in Rostock. „Außerdem gehört sie laut Energieeinsparverordnung EnEV zu den Pflichten des Betreibers“. Die Reinigung des Heizkessels oder der Therme habe auch einen direkten Nutzen für den Verbraucher: Er spare Geld. „Schon eine sehr geringe Schicht von Verbrennungsrückständen auf dem Wärmetauscher von einem Millimeter kann den Brennstoffverbrauch um fünf Prozent in die Höhe treiben“, erläutert Frank die Folgen von Ablagerungen. Manche Betriebe bieten auch Wartungsverträge an, eine laut Verbraucherzentrale unkomplizierte Regelung. dpa

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Ab August 2011 sind DIN EN 1717 und DIN 1988 Teil 100 allein gültig. Speziell im Bereich Heizungsfüllanschluß ergeben sich massive Änderungen. So ist die Befüllung der Heizungsanlage über eine lösbare Schlauchverbindung wie nach DIN 1988 T4 erstellt, nicht mehr zulässig!
Die Befüllung muss somit über Systemtrenner der Bauart CA oder BA erfolgen.

Einer aktuellen Studie der Deutschen Energieagentur zur Folge rechnen sich durch die steigenden Kosten Maßnahmen zur aktiven Energiereduzierung binnen weniger Jahre. Zum Vergleich: Bei einem nicht wesentlich sanierten Haus würden binnen 20 Jahren Heizkosten von 107000 Euro anfallen. Bei einem sanierten Haus jedoch lediglich 21.000 Euro!

Die Stadtwerke Werl z. B. raten Hausbesitzern, sich vor der Realisierung einer energetischen Maßnahme mit einem Experten zu beraten. Wichtig sei, die richtige Reihenfolge der Maßnahmen zu beachten: Zu allererst sollte die Optimierung der Heizungsanlage mit hydraulischem Abgleich und Austausch ggf. von Einzelkomponenten angegangen werden. Hier lassen sich die meisten Nebenkosten reduzieren.

Hierzu auch der Bezirksschornsteinfergermeister Langer aus Werl: „Heizkessel sollten grundsätzlich nach spätestens 15 Jahren erneuert werden…“ – zumindest aber auf den neuesten Stand der Einsparung gebracht werden. Dazu ist eine regelmäßige Wartung durch die Heizungsbaubetriebe unerlässlich. Oft reagierten Hausbesitzer jedoch erst, wenn der Schornsteinfeger die Wartung oder den Austausch anmahnt.

Dichtheitsprüfung für bestehende private Abwasserleitungen nach §61a LWG In jeder Tageszeitung stehen im Moment teilweise widersprüchliche Angaben über den Umfang, die Zeiten und die zugelassenen Firmen für die Prüfung nach §61a LWG. Auch wird immer wieder darauf verwiesen, sich nicht vor dem letzten Abgabedatum für eine Prüfung zu entscheiden. Aber was bedeutet das wirklich? In Zeiten von Kostendruck und Energiepreiserhöhungen kann im Falle einer Undichtigkeit und der daraus folgenden Sanierungspflicht ein doch recht großes Loch in die Haushaltskasse gerissen werden, wenn man von Sanierungskosten von im Mittel 4.000-6.000 Euro ausgeht. Da macht es Sinn, sich frühzeitig darüber im Klaren zu sein, um ggf. geldliche Rücklagen hierfür schaffen zu können. Hier gilt: Der kluge Mann oder die kluge Frau baut vor! Auch ist dieser Tage immer wieder von Kanalhaien die Rede, die von Tür zu Tür wandern oder mit großformatigen Werbungen auf sich aufmerksam machen, um mit verlockend billigen Prüfungen auch unnötige Sanierungen durchführen zu können. Hier ist das Installateurhandwerk mit seiner Erfahrung im Rohrleitungsbau erste Wahl, wenn es darum geht, wirklich objektiv und neutral zu prüfen und zu beraten. Überzeugen Sie sich selbst, bei uns steht der Bagger nicht direkt hinter dem Prüffahrzeug! Mit besten Grüßen, Ihr Jörg Schneider
Gibt es Fördermöglichkeiten für Dichtheitsprüfungen und Sanierungen? Die staatliche KfW-Bank unterstützt Grundstückseigentümer im Rahmen des KfW-Programms „Wohnraum-modernisieren-Standard“ (Programmnummer 141) mit zinsgünstigen Darlehen unter anderem bei der Dichtheitsprüfung und der Sanierung von privaten Abwasserleitungen. Weitere Informationen halten die Hausbanken und das Infocenter Wohnwirtschaft und Infrastruktur der KfW-Bank unter der Telefonnummer 0180 1335577 bereit.

Lesen Sie hierzu auch die aktuelle Stellungnahme des BAFA. Sollten Sie weitere Fragen zu aktuellen Fördermitteln haben, nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie gern individuell.

Quelle: BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de
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Der bundesweite Soziale Tag von „Schüler helfen Leben“ steht unter der Schirmherrschaft der Bundeskanzlerin Angela Merkel. Schüler helfen Leben ist eine Jugendorganisation, die 1992 gegründet wurde. Damals herrschte Krieg in Südosteuropa und einige deutsche Schüler entschlossen sich, Gleichaltrigen im Krisengebiet zu helfen. Damals wurde vor allem humanitäre Hilfe geleistet. Heute ist der Krieg vorbei, doch Folgen des Krieges sind immer noch sichtbar. Deshalb leisten Schüler im Projekt weiterhin Friedens- und Bildungsarbeit vor allem für Kinder. Teilnehmen kann jeder, dessen Schule beim Sozialen Tag mitmacht. Sucht Euch für diesen Tag eine Anstellung bei einem Unternehmen Eurer Wahl. Dein Lohn kommt direkt einem Projekt zugute. Weitere Infos unter www.sozialertag.de.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist vom aktuellen Förderstopp für regenerative Energien nicht betroffen. Weiterhin werden Anlagen, mit noch einmal gesenkten Zinsen, im Paket gefördert. Auch Effizienzpumpen sind in Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich weiterhin förderfähig. In der Regel ist eine Förderung zwischen 25% der Kosten bei Kostenzuschuss und bis zu 100% der Kosten bei Kreditaufnahme möglich.

Laut Vorschrift DVGW 2008 sind ab sofort Gasleitungen alle 10 Jahre von einem Fachunternehmen auf Dichtigkeit zu prüfen sowie jedes Jahr eine Hausschau (auch durch den geübten Betreiber möglich) durchzuführen.

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Wer seine Wohnung oder Haus durch einen Handwerker renovieren lässt oder eine Kinderfrau beschäftigt, soll von 2009 an die Kosten von der Steuer absetzen können. Geplant ist, dass bei Rechnungen bis zu einer Höhe von 6.000 Euro etwa ein Fünftel der Ausgaben steuerlich abgesetzt werden darf, also maximal 1200 Euro. Abzugsfähig soll dabei der Lohn und die Materialkosten sein. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen – zum Beispiel Kinderbetreuung und Raumpflege – sollen stärker gefördert werden.

Wer sein altes Haus wärmefest machen und durch Investitionen Heizkosten sparen will, kann jetzt nach Angaben des Bundesbauministeriums mit besonders guten Förderkonditionen des Bundes rechnen. Nur einen Prozent Zins sollen Kreditnehmer zahlen, wenn sie das von der Regierung geplante Gebäudesanierungsprogramm in Anspruch nehmen.