Aktuelles
Neues für Solar und Wärmepumpe (20.12.2022)
Solaranlagen auf Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2:

Solaranlagen haben nach der geltenden Landesbauordnung bei Gebäuden, die an einer Nachbargrenze errichtet sind, einen halben Meter Abstand einhalten. Dies gilt dann, wenn die Außenseiten der Module aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind. Bei brennbaren Außenseiten muss der Abstand zur Grenzwand 1,25 Meter betragen.

Mit dem Erlass können Solaranlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: Gebäudeklassen 1 und 2) ohne Abstand zur Grenzwand auf Dächern installiert werden. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes zur Grenzwand ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Bei anderen Gebäudeklassen ist bis zu der geplanten Gesetzesänderung weiterhin ein Abstand von mindestens 0,50 Meter – 1,25 Meter (je nach Brennbarkeit) einzuhalten.

Abstandsflächen von Wärmepumpen:

Mit Entscheidung vom 13. März 2020 und vom 24. Juni 2021 haben die Verwaltungsgerichte Köln bzw. Düsseldorf entschieden, dass § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 nur selbständige bauliche Anlagen erfasst. Nach diesen Entscheidungen fehlt Wärmepumpen die erforderliche Selbständigkeit mit der Folge, dass sie rechtlich der Außenwand des Wohngebäudes zuzurechnen sind und dementsprechend Abstandsflächen auslösen. Demnach beträgt die Tiefe der Abstandsfläche mindestens drei Meter.

Mit dem neuen Erlass vom 16.12.2022 fällt dieser Mindestabstand weg. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes muss schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, einer Baugenehmigung für das Aufstellen der Wärmepumpe bedarf es nicht. Der Unternehmer, der die Wärmepumpe installiert und anschließt, muss seinem Auftraggeber erklären, dass die Wärmepumpe allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Immissionsschutzvorschriften. Stellt der Hauseigentümer die Wärmepumpe selbst auf, muss er sich dies von einem Sachverständigen bescheinigen lassen.

Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen (17.11.2022)
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,

2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,

3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und

4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.

(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig:

1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,

2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen,

3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,

4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,

5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern,

6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 4, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist § 3 anzuwenden. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hydraulischen Abgleich
durchzuführen. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.

(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen.

(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

§ 3 Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen:

1. bis zum 30. September 2023

a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter
beheizter Fläche oder

b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,

2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,

2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder

3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

(3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs-
und Umsetzungsleistungen:

1. eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,

2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,

3. die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und

4. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung

Wann ist eine Heizung "Renewable Ready"? (10.08.2022)
„Renewable Ready“ ist eine Heizung nach den BAFA-Richtlinien, wenn die Gasheizung bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist und diese Voraussetzungen erfüllt werden:

Es muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Anteil des Heizsystems installiert werden bzw. vorhanden sein. Das heißt: Nach der Nachrüstung erneuerbarer Energien (wie z. B. Solarthermie) sorgt eine gemeinsame Heizungssteuerung für einen effizienten Anlagenbetrieb.
Hausbesitzer müssen ein Konzept für die geplante Nutzung erneuerbarer Energien einreichen (Feinplanung, vom Fachunternehmer bestätigt). Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers muss dabei mindestens 25 Prozent der Heizlast betragen.
Bei Wohngebäuden muss ein Pufferspeicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden.

Der Einbau eines regenerativen Wärmeerzeugers (zum Beispiel Solarthermie-Anlage, Wärmepumpe oder Pelletofen mit Wassertasche) muss für die Förderung oder den Steuerbonus dann innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Heizung nachgewiesen werden.

Neuer topmoderner Firmensitz (Zeitungsartikel vom 05.03.2022, Westfälischer Anzeiger Hamm)
Fliesenstreit mal eben so (01.09.2019)
Fliesen sind höchst vielseitig, auch was das Streitpotential zwischen Mieter und Vermieter betrifft. Der Infodienst einer großen Bausparkasse listete jüngst einige Fälle auf.

14 Dübellöcher in der Küche: durchaus im Rahmen, aber nur wenn keine Arbeitsplatte vorhanden war.
Grundsätzlich ist die Menge an Bohrlöchern zu minimieren, z.B. hätte ein Mieter in Berlin nach dafürhalten der Richter durchaus die Löcher anstatt in der Fliesenmitte in die Fugen verlegen können.
Lässt der Vermieter einen Fliesenbelag bei Renovierung des Balkon zugunsten eines Estrichs entfernen, hat der Mieter keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Belages. So geschehen in Berlin.
Höchstrichterlich wurde z. B. entschieden, daß als die polierten Bodenfliesen im Wert von 1400 Euro nach der Verlegung Schattierungen durch Mikroschleifspuren aufwiesen und der Eigentümer vom Unternehmer die Neuverlegung im Gesamtwert von 5400 Euro verlangte, die Forderung nicht verhältnismäßig sei.

Leistungsabnahme ist nicht nur Kür sondern Pflicht (01.08.2019)
Es unterliegt nicht der Lust und Laune eines Auftraggebers, die in Auftrag gegebene Leistung abzunehmen sondern es ist dessen im Gesetz (BGB§640) verankerte Pflicht. Dort heißt es in Abs.1: Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Wasserzähler nur noch nach MID (01.07.2019)
Die MID ist nun schon seid Oktober 2016 in Kraft. Wasser- und Wärmezähler dürfen nach einer Übergangsfrist nun nur noch nach MID Standard bzw. mit MID Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Alle großen Handelspartner führen nun nur noch Zähler mit dem MID Kennzeichen, was Internethändler offenbar nicht davon abhält, veraltete oder plagiierte Zähler alter Norm auf Plattformen anzubieten. Folglich sollte man dringend bei Zwischenzählerwechsel oder Neueinbau das Fachhandwerk beauftragen.
Energiesparteam PV plus Speicher (01.06.2019)
Hohe Eigenversorgung mit selbsterzeugtem Strom ist heute Ziel von Photovoltaik. Deutlich steigern läßt sich das mit Batteriespeichern. Die kompakten Geräte sind mittlerweile ein „must have“ bei Betreibern von PV Anlagen. Auch Bestandsgebäude ohne optimale Dachneigung und Ausrichtung haben jetzt die Möglichkeiten einer maximalen Ausbeute der kostenlosen Sonnenenergie. Batteriespeicher schließen die Lücke zwischen Energieerzeugungsanlagen und Verbrauchern. Der Umweg über den öffentlichen Energieversorger entfällt oder wird stark reduziert, da durch die Zwischenspeicherung die Erträge in die ertragsarmen Zeiten hinübergerettet und nutzbar gemacht werden können.
Brennstoffzelle für Jedermann (01.05.2019)
Bei Neubau oder Renovierung hat man mittlerweile die Qual der Wahl im Bereich der Heizsysteme. Im Neubau regelt das Erneuerbare Energiegesetz einiges vorweg, sodaß nicht Alles eingebaut werden darf, was am Markt vorhanden ist. Die höchste Form der Verwertung ist aktuell die Brennstoffzelle bei Heizgeräten der Generation „2018 Plus“. Die Geräte sind eingestuft in die aktuelle Effizienzklasse A (ehem. A++) und sparen gegenüber Brennwerttechnik und dem durchschnittlichen Strombezug aus dem Netz ein Drittel Energiekosten ein, gegenüber älteren Anlagen sogar bis zur Hälfte. Die Geräte verschiedener Hersteller werden durch Programme der KfW Bank mit Zuschüssen von 8850 bis 12450 Euro gefördert. Im Vergleich zur Wärmepumpe bietet die Kraft- Wärmekopplung der Geräte noch den Vorteil der eigenen, unabhängigen Stromerzeugung. Die entstehenden Abgasmengen sind gering und lassen sich durch kleinere Anpassungen durch die schon vorhandenen Abgaswege abführen sodaß die Brennstoffzelle auch schon vorhandenen Gebäuden für die Zukunft fit macht.
TrinkwV Novelle (01.04.2019)
Seit dem 9. Januar 2018 ist die überarbeitete Fassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nun in Kraft. Das Thema Sicherheit steht hierbei im Fokus. Primär geht es natürlich um die Absicherung der Qualität und den Gesundheitsschutz. Gleichzeitig wurde nach Äderungen bzgl. Rechtssicherheit und Informationsrecht für Verbraucher auch Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen. Hier wurde unter anderem eine Neuordnung bei überscheitungen technischer Maßnahmenwerte im §15a(1) hinzugefügt.
Die Vorgehensweise ist dem Vorgehen im Infektionsschutzgesetz angelehnt. Ferner sind die installationen auf das Wesentliche zu reduzieren, sprich: keine unnötigen oder „vorsorglichen“ Leitungsteile mit unzureichender oder sogar ohne Spülmöglichkeit dürfen erstellt werden. Altinstallationen sind ggf. zurückzubauen. Fazit: mit der Neuordnung in vielen Bereichen der TrinkwV setzt der Gesetzgeber eine präziseren Rechtsrahmen für den Erhalt unserer Trinkwassergüte.
Abwasser oder der zu vermeidende Schaden (01.07.2018)
In beinahe allen Abwassersatzungen der Gemeinden gibt es entgegen landläufiger Meinung eine Passage „Pflicht zur Sicherung gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz“. Das Wissen darum ist umso wichtiger, da Versicherer immer genauer bei der Schadensabwicklung hinsehen und Streichungen bei der Schadenerstattungshöhe durchsetzen, wenn sie einen vermeidbaren Schaden sehen. Das könnte unter Umständen mit dem Hinweis auf die geltende Abwassersatzung geschehen, die laut Gesetzgebung jedem Bürger öffentlich zugänglich (heute meist im Internet) zur Verfügung stehen muß.
Helfen kann hier im Vorfeld der Installateur oder Rohrleitungsbauer, auch wenn die Abwasseranlage mit entsprechender Technik nachgerüstet werden soll.
Und hier ein Beispiel einer Gemeindesatzung, wie sie häufig Verwendung findet:

§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen

(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser, in Gebieten mit modifiziertem Mischsystem je eine Anschlussleitung für Schmutzwasser einschl. des Niederschlagswassers von Straßen, Hofflächen und Zufahrten usw. und für Niederschlagswasser von Dachflächen herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.

(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Abs.1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.

(3) Der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin haben sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er bzw. sie Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.

Wärmewende nicht in Sicht (17.05.2018)
TOP Aktuell

Mit einem Absatzplus von 3% gegenüber dem Vorjahr blickt die Heizungsindustrie auf ein erfolgreiches Jahr zurück. Diese positive Entwicklung ist auf das dynamische Neubaugeschäft zurückzuführen. Im Bestand läuft die Modernisierung nach wie vor im Schneckentempo.

Der größte Anteil des Gesamtabsatzes entfiel auf die Gasbrennwerttechnik mit 472500 abgesetzten Geräten und einem Plus von 4 Prozent. Erstmalig ist die Wärmepumpe mit 78000 Geräten die am zweitstärksten nachgefragte Technologie. Ursächlich hierfür ist ebenfalls die positive Nachfrage im Neubaubereich. Ölbasierte Geräte landeten mit 63500 Geräten auf Platz drei der nachgefragten Geräte.

Nicht zufriedenstellend verlief hingegen die Entwicklung der übrigen Technologien auf Basis erneuerbarer Energien. Holzkessel verbuchten mit 26500 abgesetzten Geräten ein Minus von 8 Prozent. Die Solartherme schloss mit einem Minus von 16 Prozent und rund 78000 neu installierten Anlagen und einer Kollektorfläche von 625000 Quadratmetern ab. Dies ist insofern unverständlich, da im Bestand durch erhebliche Förderungen durch BafA und KfW bei Einzelmaßnahmen wie dem hydraulischen Abgleich oder Nachrüstungen mit Solar- oder Einzelraumreglern sich die Investitionen schnell wieder einspielen und bei passender Auslegung durch den Heizungsbauer oder Ingenieur, die Anlagen auf Dauer günstiger laufen als konventionelle Technik ohne „Updates“.

Förderung Hydraulischer Abgleich (30.04.2018)
TOP Aktuell

Förderung „Hydraulischer Abgleich“ 30% der Nettokosten zurückbekommen

Die Sache lohnt sich: Die Optimierung der Heizungsanlage wird ab sofort durch die Bundesregierung mit der Übernahme von 30% der Rechnungskosten gefördert, da sie eine der wirtschaftlichsten Maßnahmen zur Verbrauchsreduktion überhaupt darstellt.

» lesen Sie hier mehr zu dem Thema Hydraulischer Abgleich