1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) ergänzt durch die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3. Angebote sind für den Auftraggeber nur 30 Kalendertage verbindlich.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor.
Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftragsgebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen.
Für über-, Sonn- und Feiertagstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
4. Leistungen, die später als 60 Tage nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt – soweit es innerhalb von 30 Tagen nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 4 nicht zu einer Vereinbarung kommt – die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzubrechen.
6. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe.
7. Für bauseits gelieferte Ausstattungen steht dem Installateur ein Verarbeitungs- und Gemeinkostenanteil zu.
IV. Zahlung
1. Zahlung haben sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
2. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit der Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
V. Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. 2.,Ziff.2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrecherhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. §6 Nr. VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bist dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot, sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes berechnet.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zzgl. 10% Sicherheitsleistung an den Auftragnehmer.
3. Materialien und Ausrüstungsgegenstände bleiben auch nach erfolgtem Einbau bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlagen. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten und gelieferten Materialien sowie sonstiger entstandener Kosten.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Das gleiche gilt wenn die Montage aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat unterbrochen wird oder wenn die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegangen sind.
Die Anlagen sind direkt nach Fertigstellung auch von Teilleistungen abzunehmen, wenn vom Auftragnehmer gewünscht, auch wenn noch kein endgültiger Betrieb also eine probeweise Inbetriebsetzung erfolgt.
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung richtet sich nach §13 VOB/Teil B
2. Gewährleistungsansprüche auf Reparatur an bestehenden Anlagen und Einrichtungen sind ausgeschlossen. Die Dichtheit vorhandener Leitungen und Einrichtung ist von jeglicher Gewähr ausgeschlossen.
3. Auf neue Geräte und Einrichtungsgegenstände gewährt der Hersteller ggf. Garantie. Der Aufwand des Auftraggebers gehört grundsätzlich nicht dazu. Er wird gesondert berechnet.
4. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beschränkt.
5. Werden für den Betrieb von erstellten Anlagen oder Einrichtungsgegenständen aggressive Medien verwendet so haftet der Auftragnehmer nicht wenn der Auftraggeber unterlassen hat schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
6. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Anlagen mit frostgefährdeten Medien gefüllt, so hat der Auftraggeber ohne weitere Hinweise geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Einfrieren durchzuführen. Ein zwischenzeitliches Frostsicher machen der Anlagen ist dem Auftragnehmer immer gesondert zu vergüten. Für Schäden aus oder an in Betrieb gesetzen Anlagenteilen durch fehlende oder unzureichende Schutzmaßnahmen haftet der Auftraggeber in voller Höhe.
7. Darüber hinaus ist jede Haftung für Schäden jeder Art gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen es sei denn der Auftragnehmer handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.
8. Als gering einzustufenden Abweichungen in Farbe und Form von Einrichtungsgegenständen gegenüber Prospekt oder Anschauungsmaterial gelten als vertragsgemäß.
Technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, wenn sie der Verbesserung dienen oder als gleichwertig zum Ursprungsgegenstand sind.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des für den Auftragnehmer zuständigen Amtsgerichts.
KSD, Werl